Satzung
des „Sportverein Grün- Weiß Elstra e.V.“ ( SV Grün-Weiß Elstra e.V. ) Stand: 03.05.2024
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Grün- Weiß Elstra e.V.“ (SV Grün- Weiß Elstra e.V. ).
(2) Der Verein ist der Rechtsnachfolger der im Jahr 1945 gegründeten Betriebsportgemeinschaft Traktor Elstra (BSG Traktor Elstra).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Elstra und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Verein ist Mitglied des Kreissportbund Bautzen und des Landessportbundes Sachsen (LSBS) bzw. deren Rechtsnachfolger.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(6) Die Vereinsfarben sind Grün- Weiß.
§ 2 Vereinszweck, Ziel, Grundsätze, Selbstlosigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes.
(2) Der Zweck des Vereins beruht auf sämtlichen Aktivitäten zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie Zusammenkünften mit dem Ziel einer interessanten, aber vor allem sportlichen Freizeitgestaltung. Dabei steht der Wunsch nach Erhaltung der Gesundheit, Geselligkeit und der Zusammengehörigkeit im Vordergrund.
(3) Er ist offen für alle Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung. Er steht auf dem Boden der Demokratie.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Amateursports in Form des
- Wettkampfsportes,
- Kinder- und Jugendsportes,
- Freizeit-, Breiten- und Familiensportes.
- Erwachsenen- und Seniorensportes.
(5) Der Verein erkennt die Satzung der Verbände, in denen er Mitglied ist an.
(6) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(9) Der Vorstand erstellt neben der Satzung, welche von der Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung bestätigt werden muss, auch Vereinsordnungen für die internen Vereinsabläufe. Die Vereinsordnungen sind vom Vorstand zu bestätigen
und den Abteilungen schriftlich bekannt zu geben.
(10) Die Ämter werden vorwiegend ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitglieder können jedoch eine Zuwendungs- / Aufwandsentschädigung aus den Mitteln des Vereins erhalten. Über die Höhe entscheidet der erweiterte Vorstand in einer Vorstandssitzung. Die Höhe darf jedoch nicht den aktuellen Ehrenamtsfreibetrag übersteigen.
(11) Ausscheidende Mitglieder oder bei Auflösung von Abteilungen oder des Vereins haben die Mitglieder gegen die Abteilungen bzw. den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und juristische Person werden, welche die Satzung anerkennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Mitgliedschaft steht auch natürlichen und juristischen Personen offen, die ihre Zugehörigkeit nur durch die Zahlung eines Beitrages bekunden wollen (förderndes Mitglied).
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(4) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Rücksprache mit der jeweiligen Leitung der Abteilung ist unbedingt erforderlich. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand verpflichtet, dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt aus dem Verein
- Streichung von der Mitgliederliste
- Ausschluss
- Tod
(2) Der Austritt ist grundsätzlich nur zum Ende eines jeden Quartals des Kalenderjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist bis zum 1. Tag im letzten Monat des Quartals. Dies kann auch über den Abteilungsleiter/ die Abteilungsleiterin erfolgen.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
(3) Die Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn
- das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist.
- er gegen den Vereinszweck, das Ziel, die Grundsätze sowie die Selbstlosigkeit verstoßen hat.
Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an den Vorstand binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Über diese Berufung entscheidet dann die nächste
Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung, welche 2 Monate nach fristgemäßer Einlegung einzuberufen ist. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Pflichten sowie Ehrenämter des auszuschließenden Mitgliedes.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
- sich in der von ihm gewählten Sportart am Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen sowie an den Formen des organisierten Wettkampfsports teilzunehmen,
- an Formen der Aus- und Weiterbildung teilzunehmen,
- bei Sportunfällen den vom LSBS mit dem entsprechenden Versicherungsträger vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen,
- sich am Gemeinschaftsleben zu beteiligen,
- die gesetzlich geregelten oder durch Vereinbarung getroffenen Vergünstigungen für Mitglieder des Vereins zu nutzen.
- die Leitungen der Abteilungen, den Vorstand des Vereins sowie andere, der demokratischen Mitwirkung dienenden Organe
des Vereins zu wählen, Rechenschaft über deren Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden.
(2) Mitgliederechte der minderjährigen Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i.S.d. Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliedsrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
- Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 18.Lebensjahr üben ihre Mitgliedsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
- Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, dieses kann jedoch in der Jugendvollversammlung im vollem Umfang ausgeübt werden.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- die Satzung des Vereins und die auf der Grundlage der Satzung beschlossenen Ordnungen des Vereins einzuhalten,
- für die Wahrung der demokratischen Prinzipien im Vereinsleben einzutreten,
- sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten,
- der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein regelmäßig nachzukommen,
- die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln.
§ 6 Vereinsaufbau, Aufgaben
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen. (siehe Vereinsordnung – Abteilung)
(2) Alle Abteilungen können den jeweils zuständigen Fachverbänden beitreten. Die Mitgliedsbeiträge für die Fachverbände haben die Abteilungen zu tragen.
(3) Bei Bedarf können auch zeitlich begrenzte Sportkurse organisiert werden.
(4) Der Verein ist eine Solidargemeinschaft. Er gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder und
- unterstützt einen vielseitigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb der Abteilungen durch die Bereitstellung von Sportanlagen, Trainingsstätten und Geräten einschließlich ihrer zeitlichen Nutzung sowie durch finanzielle Zuschüsse,
- entwickelt und festigt die Beziehung zu den örtlichen Kommunen und ihren Kommissionen, den Vorständen der Sportbünde und Fachausschüsse,
- organisiert die Werbung für eine sportliche Betätigung der Bürger,
- orientiert auf ein vielfältiges sportlich-kulturelles Gemeinschaftsleben seiner Mitglieder.
§ 7 Finanzierung, Beiträge
(1) Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen, insbesondere die der Abteilungen aus
- den Beiträgen der Mitglieder,
- den Zuschüssen,
- Spenden (Geld- und Sachspenden),
- Sponsorenleistungen (Geld- und Sachleistungen).
(2) Alle Mitglieder zahlen einen Grundbeitrag. Die Höhe des Grundbeitrages richtet sich nach den Verpflichtungen des Vereins als Ganzes sowie den damit verbundenen Abführungen an Dritte. Über die Höhe des Grundbeitrages an die Abteilungen entscheidet der Vorstand.
(3) Über Aufnahmegebühren, Beiträge in den Abteilungen entscheiden die Mitgliederversammlungen der Abteilungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit.
(4) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
(5) Die Höhe des Grundbeitrages, die Form der Beitragszahlung, Ausnahmeregelungen und andere Details werden in einer Beitragsordnung (Vereinsordnung – Beitrag) vom Vorstand geregelt.
(6) Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahres an.
(2) Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
(3) Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
(4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst.
(5) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand im Block in einem Wahlgang gewählt werden kann.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitwilligkeit schriftlich erklärt haben, das Amt anzunehmen.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand nach § 26 BGB
- der erweiterte Vorstand
- die Abteilungsleitungen
(2) Die Organmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
(3) Die Organmitglieder und sonstige Beauftragte des Vereins, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand ein Monat vorher per Aushang am Sportschaukasten des Vereins und auf der Vereinshomepage bekannt gegeben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht sowohl der Abteilungen als auch des Vereins zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der zu berichten.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über:
a) Aufgaben des Vereins
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
c) Beteiligungen an Gesellschaften
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins
(6) Jede satzungsmäßig einberufen Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn
- 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt
- der Vorstand das beschließt.
(9) Die Mitgliederversammlung
- wählt den Vorstand,
- beschließt über Satzungsänderungen oder Anträge der Mitglieder,
- nimmt den Tätigkeit- und Finanzbericht des Vorstandes entgegen,
- erteilt dem Vorstand Entlastung für seine Tätigkeit im Zeitraum zwischen den
Mitgliederversammlungen.
(10) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich und mit Begründung spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Vorstandmitglieder sind Einzelvertretungsberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, mit Wahl im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstands-Mitgliedes.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beschließt der Vorstand über einen Nachfolger.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ oder den Abteilungen übertragen sind. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur
Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (Vereinsordnung – Geschäft). Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- verwirklicht die Beschlüsse der Vereinsorgane
- verwaltet das Vermögen des Vereins
- bewilligt Ausgaben des Vereins
- entscheidet über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- erarbeitet die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan
- führt die laufenden Geschäfte des Vereins
- der Vorstand übt seine Tätigkeit vorwiegend ehrenamtlich aus
- der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Vorstandssitzungen können nach Erfordernis einberufen werden.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Darüber ist ein Nachweis zu führen, welcher vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 12 erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- den 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- den Abteilungsleitern
- aus bis zu 3 Beisitzern
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend sind.
§ 13 Abteilungen
(1) Der Verein gliedert sich in rechtlich-unselbstständige Abteilungen, die durch Beschluss des Vorstandes zugelassen oder aufgelöst werden können.
(2) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(3) Die Abteilungen gestalten ihre Arbeit weitestgehend eigenverantwortlich und entscheiden auf der Grundlage der Satzung und bei Anerkennung und Einhaltung der Ordnungen des Vereins selbst über ihre Angelegenheiten.
(4) Abteilungen können nur im Namen des Vereins nach außen auftreten. Die Abteilungen werden im Rechtsgeschäft nach außen durch den Vorstand vertreten.
(5) Gegenüber dem Vorstand des Vereins sowie gegenüber den Mitgliedern der Abteilung besteht Rechenschaftspflicht.
(6) Das höchste Organ der Abteilung ist die Abteilungsversammlung. Sie wird bei Bedarf einberufen oder wenn es ein Drittel der Abteilungsmitglieder schriftlich beantragen.
(7) Die Abteilungsversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren:
- den Abteilungsleiter,
- den Stellvertreter,
- den Kassenwart,
- weitere Mitglieder nach eigenem Ermessen.
(8) Die Leitungen der Abteilungen finanzieren alle Aufwendungen für die sportlich und kulturelle Tätigkeit ihrer Mitglieder aus
- den Beiträgen ihrer Mitglieder,
- den Spenden u.ä.,
- den Zuschüssen durch den Verein.
Dazu erstellen sie einen Finanzplan auf, der vom Vorstand zu bestätigen ist.
(9) Der Schatzmeister des Vereins hat das Recht, die Kassenführung zu prüfen oder durch von ihm Beauftragte prüfen zu lassen.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Drei – Viertel – Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
§ 15 Prüfungen von Konten und Kassen
(1) Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer (Revisionskommission) überwachen die Finanzgeschäfte sowohl des Vereinskontos als auch der Abteilungskonten und Kassen.
(2) Das Vereinsskonto ist mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen. Die Abteilungskonten werden nach Bedarf überprüft.
(3) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(4) Über das Ergebnis der Prüfungen der Finanzgeschäfte des Vereins berichten die Rechnungsprüfer vor dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
§ 16 Ermächtigungsgrundlage
(1) Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsordnungen zu erlassen. Über diese hat der Vorstand abzustimmen. Diese regelt die internen Abläufe des Vereinslebens im Verein.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig.
(4) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins über die Abteilungsleitungen bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
(5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
(6) Sämtliche kostenrelevanten Entscheidungen mit Auswirkung auf den Haushalt des Vereins, im personellen Bereich (hauptamtlich oder ehrenamtlich), obliegen ausschließlich dem Vorstand.
§ 17 Datenschutz / Datenverarbeitung
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgen im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung kann der Verein eine Datenschutzordnung erlassen, die durch den Gesamtvorstand erlassen und geändert wird.
§ 18 Haftung
(1) Die Haftung des Vereins im Innenverhältnis des Vereins wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Die Ziele des Vereins sind durch die Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.
(3) Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Eigentum für die Ansprüche gegen den Sportverein.
(4) Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
(5) Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die Mitglieder in Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten erleiden.
(6) Für den Verlust von Geld und Gegenständen jeder Art bei Teilnahmen an Sport- oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins leistet der Verein keinen Ersatz.
§ 19 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in den Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 20 Änderung des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seiner Ziele und Aufgaben kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die juristische Person des öffentlichen Rechts, die Gemeinde Elstra – die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.05.2024 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.